Disclaimer: Wir haften nicht für die Richtigkeit der Angaben in diesem Artikel. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten umgehend an einen Steuerberater!
In der Welt der Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern spielt die Einkunftserzielungsabsicht eine entscheidende Rolle. Die Absicht, eine Immobilie ausschließlich zu vermieten, hat nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Einkünfte, die man erzielt, sondern auch auf die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen und damit Steuervorteile zu erhalten. Doch wie kann man sicherstellen, dass die Einkunftserzielungsabsicht nachgewiesen werden kann? In diesem Blogartikel werden wir uns genau damit auseinandersetzen und darlegen, welche Faktoren bei der Vermietung von Ferienimmobilien für die Nachweisbarkeit einer Einkunftserziehlungsabsicht von Bedeutung sind:
Eine Ferienwohnung steht oft mehrere Wochen oder Monate im Jahr leer. Obwohl in dieser Zeit keine Mieteinnahmen eingehen, laufen die Aufwendungen für die Wohnung weiter. Um alle Werbungskosten als absetzbar anerkannt zu bekommen, müssen hohe Anforderungen erfüllt werden. Wenn Sie die Ferienwohnung auch selbst nutzen, müssen Sie die Werbungskosten im Regelfall anteilig aufteilen. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieten und diese dauerhaft bereithalten, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Sie damit einen Überschuss erzielen wollen.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Vermietung in Eigenregie oder über einen Vermittler durchführen. Sie müssen nur nachweisen, dass einer der im BMF-Schreiben vom 8.10.2004 genannten vier Fälle auf Sie zutrifft. Wenn das Finanzamt die ausschließliche Vermietung anerkennt, können Sie alle Aufwendungen, die mit der Ferienwohnung zusammenhängen, von Ihren Mieteinnahmen als Werbungskosten abziehen.
Das bedeutet, dass Sie Ihre Werbungskosten nicht nur anteilig für die Vermietungszeit, sondern in voller Höhe geltend machen können, auch wenn in bestimmten Zeiten keine Mieteinnahmen fließen.
Wann dies gegeben ist:
Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 geht davon aus, dass es sich bei der Vermietung Ihrer Ferienwohnung um eine ausschließliche Vermietung handelt und damit um eine Einkunftserzielungsabsicht, wenn folgende vier Fälle zutreffen:
Ihre Ferienwohnung befindet sich in Ihrem eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder in unmittelbarer Nähe zu Ihrer eigenen Hauptwohnung.
Sie haben am Ferienort zwei oder mehr Ferienwohnungen und nutzen nur eine selbst.
Die Dauer der Vermietung entspricht (nachweisbar) der am Ferienort üblichen Anzahl der Vermietungstage.
Sie haben die Entscheidung über die Vermietung Ihrer Ferienwohnung einem Vermittler überlassen und eine Selbstnutzung für das ganze Jahr ausgeschlossen. Hier sind jedoch Ausnahmen möglich:
Wir von Hello Holidays achten bei der Verwaltung von Ferienwohnungen darauf, dass die Eigentümer diese nach wie vor nutzen können, der Vertrag jedoch so ausgelegt ist, dass die Eigentümer die Einkunftserziehlungsabsicht möglichst problemlos nachweisen können. Kurzfristige Besuche des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung gelten nicht als Selbstnutzung, solange sie einen der folgenden Zwecke erfüllen: Wartungsarbeiten, Übergabe von Schlüssel an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechsel, allgemeine Kontrolle, Beseitigung von Schäden durch Mieter, Durchführung von Renovierungsarbeiten oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen. So kann der Aufenthalt als Eigentümer immer einer dieser Zwecke untergeordnet werden.
Wichtig zu beachten: Um als ausschließlich vermietet zu gelten, genügt es, wenn einer der beschriebenen Fälle vorhanden ist.
Für mehr Information über unsere Dienstleistungen und Maßnahmen zur Umsatzsteigerung für Eigentümer von Ferienimmobilien informieren Sie sich gerne auf unserer Website:
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